1. Was der AI-Omnibus tatsächlich geändert hat
Der AI-Omnibus ist als Verordnung (EU) 2026/1744 am 24. Juli 2026 im Amtsblatt erschienen und seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Er ändert den AI Act, er ersetzt ihn nicht. Was er ändert, ist im Kern ein Zeitplan: Die Pflichten, die an Hochrisiko-Systeme geknüpft sind, greifen später als ursprünglich vorgesehen.
Die neuen Termine unterscheiden zwei Gruppen. Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Annex III haben jetzt den 2. Dezember 2027 als Stichtag. Systeme, die als Sicherheitskomponente eines anderen Produkts eingesetzt werden und damit unter Annex I fallen, haben bis zum 2. August 2028 Zeit. Zwischen beiden Gruppen liegen damit acht Monate, und beide liegen deutlich hinter dem, was vorher galt.
Für die meisten Unternehmen im Mittelstand ist das eine Randnotiz. Die Hochrisiko-Kategorien betreffen Anwendungen mit erheblicher Wirkung auf Menschen, etwa in der Personalauswahl, bei der Bonitätsprüfung oder in kritischer Infrastruktur. Ein Newsletter-Text aus einem Sprachmodell, ein generiertes Anzeigenmotiv oder ein Chatbot auf der Website fallen nicht darunter. Genau deshalb ist die Verschiebung für die Marketingpraxis kaum relevant – und genau deshalb ist die Verwechslung so leicht passiert.
2. Was ausdrücklich nicht verschoben wurde
Die Verlängerung ist auf Kapitel III des AI Act begrenzt, also auf den Teil, der die Hochrisiko-Systeme regelt. Sie gilt ausdrücklich nicht für die übrigen Pflichten und insbesondere nicht für die Transparenzanforderungen. Artikel 50 gilt weiter ab dem 2. August 2026, und dieser Termin ist zum Zeitpunkt dieses Beitrags bereits vergangen.
Hochrisiko-Pflichten und Transparenzpflicht im Vergleich.
Diese Abgrenzung ist im Text nicht versteckt, sie ist die entscheidende Einschränkung der ganzen Änderung. Der Gesetzgeber hat mehr Zeit für den Aufbau von Konformitätsbewertungen, technischer Dokumentation und Risikomanagement eingeräumt – also für alles, was Monate an Vorarbeit verlangt. Die Kennzeichnung, dass ein Inhalt maschinell erzeugt wurde, verlangt diese Vorarbeit nicht, und sie wurde entsprechend auch nicht gestreckt.
Praktisch bedeutet das: Wer im Sommer 2026 entschieden hat, die Kennzeichnung im Zuge der Hochrisiko-Vorbereitung mitzuerledigen, hat sie mitverschoben, ohne dass die Verordnung das hergibt. Das ist die eine Fehlinterpretation, die aus dieser Änderung entstanden ist, und sie ist verbreitet genug, um sie beim Namen zu nennen. Was Artikel 50 im Einzelnen verlangt, ist an anderer Stelle beschrieben; hier geht es nur um die Frage, ab wann.
3. Die eine Frist, die wirklich noch offen ist
Es gibt eine Übergangsregelung, und sie betrifft genau die Systeme, um die es im Marketing meistens geht. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, läuft die Frist für die Wasserzeichen-Pflicht bis zum 2. Dezember 2026. Das ist keine Verschiebung aus dem Omnibus im selben Sinn wie bei den Hochrisiko-Systemen, sondern eine begrenzte Schonfrist für den Bestand.
Diese Frist adressiert die Anbieter der Systeme, nicht in erster Linie deren Anwender. Wer ein Bildmodell einsetzt, das vor diesem Stichtag verfügbar war, kann bis Dezember 2026 auf Ausgaben treffen, die noch keine maschinenlesbare Markierung tragen. Das ändert nichts an der Kennzeichnungspflicht auf der eigenen Seite, verschiebt aber den Zeitpunkt, ab dem man sich auf eine technische Markierung des Anbieters verlassen kann.
Für die eigene Planung heißt das vor allem, den Termin nicht zu verwechseln. Der 2. Dezember 2026 ist kein Aufschub für die Transparenzpflicht insgesamt, sondern eine Frist für eine technische Anforderung bei Bestandssystemen. Wer beides in derselben Tabellenzeile führt, produziert in der nächsten Abstimmung eine Diskussion, die niemand braucht.
4. Warum die Schlagzeile so zuverlässig in die Irre führt
Die Verwechslung hat einen strukturellen Grund. Der AI Act ist über Kapitel organisiert, die Berichterstattung über Termine, und die Termine wirken auf den ersten Blick wie ein einziger Zeitstrahl. Wenn auf diesem Zeitstrahl ein Punkt nach rechts wandert, sieht es aus, als wanderten die Nachbarpunkte mit.
Dazu kommt, dass die verschobenen Pflichten die sichtbaren sind. Hochrisiko-Vorgaben haben Projektcharakter, sie stehen auf Roadmaps und in Budgets. Die Transparenzpflicht besteht dagegen aus einer Handvoll Hinweise an den richtigen Stellen und taucht in keiner Projektplanung auf, weil sie keine ist. Was nicht auf der Roadmap steht, wandert auch nicht mit, wenn die Roadmap sich verschiebt – es fällt einfach heraus.
Der dritte Grund ist die Fristenlogik selbst. Vier Daten – 2. August 2026, 2. Dezember 2026, 2. Dezember 2027, 2. August 2028 – unterscheiden sich in Tag und Monat kaum und gehören zu drei verschiedenen Sachverhalten. Wer sie aus zweiter Hand übernimmt, ordnet sie mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch zu. Das ist kein Argument gegen Zusammenfassungen, aber eines dafür, bei Terminen in den Verordnungstext oder eine belastbare Aufbereitung zu schauen.
5. Was sich daraus für die Planung ergibt
Die praktische Konsequenz ist unspektakulär: Die Verschiebung ändert an der Marketingpraxis wenig, weil sie einen Bereich betrifft, in dem die meisten Unternehmen ohnehin nicht tätig sind. Wer einen Gewinn aus dem Omnibus ziehen will, findet ihn dort, wo tatsächlich Hochrisiko-Anwendungen im Haus sind – in der Personalabteilung häufiger als in der Kommunikation.
Sinnvoll ist eine kurze Bestandsaufnahme entlang der eigenen Systeme statt entlang der Schlagzeilen. Die Frage lautet nicht, welche Frist verschoben wurde, sondern welches der eingesetzten Systeme in welche Kategorie fällt. Diese Zuordnung ist einmal Arbeit und danach über Jahre stabil, während die Termine sich, wie der Omnibus zeigt, durchaus noch bewegen können.
Für den Stand September 2026 heißt das: Die Transparenzpflicht ist seit August anwendbar, die Wasserzeichen-Frist für Bestandssysteme läuft im Dezember aus, und die Hochrisiko-Termine liegen in den Jahren 2027 und 2028. Wer diese vier Punkte richtig zuordnet, hat den größeren Teil der Verwirrung hinter sich.
Vier ähnlich aussehende Daten, die zu verschiedenen Sachverhalten gehören.
6. Checkliste
- Die im Marketing eingesetzten KI-Systeme auflisten, mit Anbieter und Einsatzzweck.
- Je System prüfen, ob es überhaupt in eine Hochrisiko-Kategorie nach Annex I oder Annex III fällt.
- Für die Systeme, die generierte Inhalte ausgeben, den Stand der Kennzeichnung auf den eigenen Seiten und in den eigenen Materialien prüfen.
- Klären, welche der eingesetzten generativen Systeme vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen und damit unter die Frist zum 2. Dezember 2026 fallen.
- Die vier Termine getrennt in der eigenen Planung führen, statt sie zu einem Datum zusammenzuziehen.
- Bei konkreter Betroffenheit einer Hochrisiko-Kategorie rechtliche Prüfung einholen, statt die Einordnung intern zu entscheiden.
7. Fazit
Der AI-Omnibus ist eine Terminänderung mit engem Anwendungsbereich, die als allgemeine Entwarnung gelesen wurde. Bemerkenswert an ihm ist weniger, was er verschiebt, als wie deutlich er benennt, was er nicht verschiebt – diese Ausnahme steht nicht im Kleingedruckten, sondern ist Teil der Regelung selbst. Meine Einschätzung ist, dass die Aufregung um die Verschiebung in keinem Verhältnis zu ihrer praktischen Wirkung im Marketing steht, während die unveränderte Transparenzpflicht die geringere Aufmerksamkeit bekommen hat.
Einschränkend gehört dazu, dass Fristen, die einmal verschoben wurden, sich wieder verschieben können; die Zuordnung der eigenen Systeme zu den Kategorien ist die belastbarere Arbeit als das Nachhalten von Terminen. Dieser Beitrag ordnet die Änderung ein und nennt seine Quellen, er ist keine Rechtsberatung. Wer wissen muss, ob ein konkretes System unter eine Hochrisiko-Kategorie fällt, lässt das anwaltlich klären.
8. Häufige Fragen
Gilt die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen auch für die Kennzeichnung von KI-Inhalten?
Nein. Die Verlängerung ist auf Kapitel III des AI Act begrenzt und gilt ausdrücklich nicht für die übrigen Pflichten, insbesondere nicht für die Transparenzanforderungen. Artikel 50 gilt unverändert seit dem 2. August 2026.
Welche neuen Termine gelten für Hochrisiko-Systeme?
Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Annex III müssen die Anforderungen bis zum 2. Dezember 2027 erfüllen. Für Systeme, die als Sicherheitskomponente nach Annex I eingesetzt werden, gilt der 2. August 2028. Beide Termine ergeben sich aus dem AI-Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744.
Was hat es mit dem 2. Dezember 2026 auf sich?
Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, läuft eine Übergangsfrist für die Wasserzeichen-Pflicht bis zum 2. Dezember 2026. Das ist eine Schonfrist für den Bestand, keine allgemeine Verschiebung der Transparenzpflicht. Die Regelung richtet sich in erster Linie an die Anbieter dieser Systeme.
Seit wann ist der AI-Omnibus in Kraft?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie ändert den AI Act an den Stellen, die die Fristen für Hochrisiko-Systeme betreffen.
Sind Marketinganwendungen von den Hochrisiko-Regeln betroffen?
In den allermeisten Fällen nicht. Die Hochrisiko-Kategorien nach Annex I und Annex III zielen auf Anwendungen mit erheblicher Wirkung auf Menschen, nicht auf die Erzeugung von Texten, Bildern oder Anzeigen. Ob ein konkretes System darunterfällt, lässt sich nur am Einzelfall beurteilen und gehört anwaltlich geprüft.
Was ist zu tun, wenn die Kennzeichnung bisher aufgeschoben wurde?
Sie nachzuholen ist der kürzere Weg, als die Verschiebung weiter zu prüfen, denn die Transparenzpflicht ist von der Änderung nicht berührt. Der Aufwand liegt bei den Stellen, an denen generierte Inhalte ausgegeben werden, nicht bei einer Dokumentation im Hintergrund.